Ungewöhnliche Finanzierungswege
Banken haben bekanntlich den Igel in der Tasche, wenn man sich dort aus einer schwierigen Situation heraus Geld leihen möchte. Basel II legt den Banken auch enge Fesseln an.
Eine Lösung kann vielleicht der sogenannte P2P Kredit sein. Geld von privaten Geldgebern an private Geldnehmer.
Bei Auxmoney sprechen über 4000 ausgezahlte Kredite dafür, dass das System auch klappt.
Das Risiko der Geldgeber kann dabei durchaus auch bei z.B. 20 Privatleuten liegen, die jeweils 500 EURO für einen Kredit von 10 000 EURO verleihen.
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Dort finden Sie eine Anleitung zur Antragstellung, dort können Sie aber auch sehen, wie andere Kreditsuchende Ihren Antrag formulieren.
Reinhard Göddemeyer
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Ihr Reinhard Göddemeyer
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Ihr Reinhard Göddemeyer
Information Beratung und Hilfe bei Immobilienproblemen
Sie haben ein Problem mit einer Heuschreckenbank aus USA ? Die Forderungen wurden ohne Ihre Zustimmung an Amerikaner abgetreten ?
Die wollen jetzt mit Ihrem Objekt richtig Kasse machen ?
Weitere ausführliche Informationen und Gerichtsurteile zu diesem Thema finden Sie im www.Rechtshilfeportal.de; indem Sie dort in das Suchfeld das Wort Schrottimmobilien eingeben.
Ihr Admin
Bargeld wurde abgeschafft !
Die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung wurden neu geregelt und das Bargeld im Versteigerungstermin abgeschafft.
Bieter müssen damit rechnen, dass im Versteigerungstermin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird. Ab dem 16. Februar 2007 kann die Sicherheitsleistung nur noch durch
- einen von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck,
- eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
- vorherige Überweisung an die Gerichtskasse
erbracht werden.
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist dann ausgeschlossen.
Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt werden.
Bei der vorherigen Überweisung auf das Konto der zuständigen Gerichtskasse müssen angegeben werden:
- der Name des Amtsgerichts
- das Aktenzeichen des Verfahrens
- das Stichwort "Sicherheit"
- der Tag des Versteigerungstermins
Der für die Versteigerung verantwortliche Rechtspfleger wird dann unmittelbar von der Gerichtskasse über die Einzahlung informiert. Nur wenn diese Mitteilung der Gerichtskasse im Termin vorliegt, gilt die Sicherheitsleistung als erbracht! Nach dem Versteigerungstermin wird die nicht benötigte Sicherheitsleistung unverzüglich von der Gerichtskasse zurück überwiesen.
Die Restschuldbefreiung ist die Lösung bei Überschuldung !
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www.Insopont.de und
www.Durchblick-Schuldnerhilfe.info
Sie haben Schulden ? Wir haben die Lösung !
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann auch für Sie die Lösung sein. Mehr Informationen erfahren vom Verein Durchblick-Schuldnerhilfe e.V.
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Schuldenberatung durch gewerblich tätige Regulierer
Abgezockt ?
Gerade Hausbesitzer, die in der Versteigerung stehen, bekommen Post von gewerblichen "Regulierern".
Angeboten werden dabei mitunter Umschuldungen, die Nachfinanzierung von Rückständen aber auch die knallharte Terminsbeeinflussung im Gericht gegen Geld !
Werbesprüche:
Für 2000 Euro bar auf die Hand lasse ich jeden ZV Termin platzen !
Anwalt in Eisenhüttenstadt
Die Kanzlei befasst sich intensiv mit dem Zwangsversteigerungsrecht.
Rechtsanwalt
Maximillian Zarembski
Eisen-Hüttenstadt
033 64/73 36 96
Homepage
Interessengemeinschaften Anlegerschutz
Alleine kann es teuer werden - daher bündeln viele Betroffene Ihre Interessen in Interessengemeinschaften.
Hier erfahren Sie welche Interessengemeinschaften in Sachen Anlegerschutz vorhanden sind.
Sollte eine IG hier fehlen so können Sie die gerne nachtragen.
Deutsche Anleger Stiftung
Schutz für geschädigte Kapitalanleger
Vorstandsvorsitzende Christiana Franke
Pettenkoferstr.40
80336 München
Tel: 089- 59 94 76 44
Fax: 089- 59 94 76 45
E-Mail: Vorstand@DeutscheAnlegerStiftung.de
2006 – OLG Bremen: Falschberatung durch Laien als Anlageberater
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob Laien als Anlagevermittler auch für Beratungsfehler haften können.
Nach der Entscheidung des OLG Bremen kommt dann zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.
Der Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler dann zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.
Aufgrund der Bremer Entscheidung kann somit auch eine in Anlagegeschäften unerfahrene Person einen Auskunftsvertrag abschließen, für den entsprechende Haftungsfolgen gelten.
Der Anlagevermittler muss grundsätzlich vorab eigene Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden einholen.
Liegen dem Vermittler dazu keine objektiven Daten vor oder verfügt er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er das dem Anlageinteressenten offen legen.
Unterlässt er dies und geht das eingesetzte Kapital verloren, ist der Vermittler zum Schadensersatz verpflichtet.
Anleger, die sich ebenfalls falsch beraten fühlen, sollten fachkundigen Rat einholen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
Deutsche Anleger Stiftung
Pettenkoferstr. 40
80336 München
Kontakt@DeutscheAnlegerStiftung.de
Fax: 089 - 59 94 76 45
Tel.: 089 - 59 94 76 44
Das Thema Zwangsversteigerung spielt in dieser Kanzlei eine besondere Rolle.
Dieses Büro hat sich auf das Immobilien- und Mietrecht und das Recht der Zwangsversteigerung spezialisiert.
Als Gläubiger, Bietinteressent oder Eigentümer einer Immobilie in der Zwangsversteigerung ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit entsprechender Spezialisierung stets anzuraten.
RechtsanwaltCarsten Wilke
Klettenbergstraße 13
60322 Frankfurt am Main
Telefon
069 / 91 50 99 - 20
Fax
069 / 91 50 99 - 29
www.carsten-wilke.de
Email
mail@carsten-wilke.de
Die angeordneten Versteigerungstermine werden von den Rechtspflegern aufgrund einer bestehenden Vorschrift veröffentlicht.
Im Amtsblatt des Regierungspräsidenten.
Im Internet.
In der Tageszeitung.
Beispiele:
NRW www.zvg.nrw.de
Thüringen: http://www.thueringen.de/olg/infothek20.html
Der Anwalt als Schuldnerberater
Berater des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren werden gelegentlich als "Versteigerungsverhinderer" tituliert (z.B. von Martin Ertle, Probleme mit "Versteigerungsverhinderern", Rpfleger 2003, 14 ff.). Dies ist irreführend. Die Bedeutung, aber auch die Grenzen anwaltlicher Schuldnerberatung werden dabei verkannt.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Gewährleistung des Eigentums ebenso wie die Freiheit ein elementares Grundrecht ist. Das Bekenntnis zum Eigentum ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Der Gewährleistung des Eigentums kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechtes einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht die Eigentumsgarantie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit. Der Schutz des Eigentums muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen. Denn dieser Bürger ist es, der dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in erster Linie bedarf. Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie will aber den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern. Ihr kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen. Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Dies gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners vornimmt. Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit er dazu dient, begründete Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren, für den zumindest die Möglichkeit erhalten bleiben muss, gegenüber einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens um Rechtsschutz nachzusuchen.
Die anwaltliche Beratung und Vertretung des Schuldners mit dem Ziel, eine Versteigerung seines Immobilieneigentums zu verhindern, ist daher nicht nur legal, sondern auch legitim.
Der Rechtsberater und -vertreter des Schuldners kann mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine Versteigerung in der Regel letztlich nicht verhindern, sondern allenfalls verzögern. In welchem Umfang ihm dies gelingt, hängt häufig auch davon ab, ob Gläubiger oder Gericht fehlerhaft agieren und damit Anträge oder Rechtsbehelfe ermöglichen, die im Ergebnis dem Schuldner Zeit verschaffen.
Auch insoweit gilt, dass erfahrungsgemäß der frühzeitig eingeschaltete Anwalt bessere Ergebnisse erzielen kann.
Vor und nach der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens scheuen sich die Schuldner erfahrungsgemäß häufig Kontakt mit ihren Gläubigern aufzunehmen. Dieses Verhalten ist verständlich, aber auch schädlich. Daher hat der Anwalt in vielen Fällen die Rolle eines Vermittlers zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu übernehmen.
Der vom Anwalt erreichte Zeitgewinn ist aber nur dann sinnvoll, wenn er dazu genutzt werden kann, die Voraussetzungen für eine Einigung mit der Gläubigerseite oder für eine Befriedigung derselben zu schaffen. Nur dann trägt die Tätigkeit des Anwalts ihren Teil dazu bei, eine Versteigerung zu verhindern.
Dies ist dann letztlich auch im Interesse des Gläubigers, da auf diese Weise eine Lösung erzielt wird, die auch für ihn akzeptabel ist. Bei einer Zwangsversteigerung verlieren nämlich oft alle - auch die Gläubiger -, abgesehen vom Schnäppchenjäger.
Daher erachte ich meine Tätigkeit für den Schuldner in einem Zwangsversteigerungsverfahren dann für sinnvoll, wenn eine realistische Chance besteht, dass entweder eine Zwangsversteigerung der Immobilie durch eine Einigung mit der Gläubigerseite oder Befriedigung derselben vermieden werden kann, oder zumindest die Chance besteht, dass die Immobilie in dem Mandanten genehme Hände gelangt. Ansonsten ist ein möglichst hoher Erlös anzustreben.
Rechtsanwalt Dr. Stehmann
Hardt 11 / Gladbacher Str. 3
40764 Langenfeld
Dr. Karl-Alfred Storz
Rechtsanwälte
Fischer, Storz, Zander & Collegen
Rotebühlplatz 15
70178 Stuttgart
Tel: 0711-666633
Fax: 0711-6666345
E-Mail: kastorz@rae-fcs.de
Internet: www.rae-fcs.de
Rechtsanwalt Dr. Karl-Alfred Storz hat zunächst in mehr als 20-jähriger Tätigkeit in einer Großsparkasse umfangreiche Erfahrungen auf den Gebieten Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Unternehmensgründung, -Finanzierung, -Sanierung und -Insolvenz gesammelt und sich dann 1991 in Stuttgart als Rechtsanwalt selbständig gemacht. Seither sind seine Tätigkeitsschwerpunkte die Zwangsversteigerung und -verwaltung sowie die Teilungsversteigerung. Auf diesen Gebieten ist Dr. Storz bundesweit tätig und hat hierzu bekannte Bücher (siehe "Buchempfehlung") und zahlreiche Aufsätze veröffentlicht. Bekannt geworden ist er auch durch seine Seminare zur Zwangsversteigerung/-verwaltung und Teilungsversteigerung bei Banken, Sparkassen und Rechtsanwälten, die er seit über 30 Jahren regelmäßig hält.
Heinen und Biege Dortmund
Das Landgericht Dortmund hat von der Staatsanwaltschaft die Anklage gegen die Verantwortlichen der Immobilienfirma Heinen und Biege zugeleitet bekommen.
Diese hatte im Umfeld der Badenia Immobilien Verkäufe sogenannter Steuersparimmobilien eingefädelt und abgewickelt.
Link:
PRESSEMITTEILUNG der Kanzlei Baum, Reiter & Collegen aus Düsseldorf -
Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat aktuell bekannt gegeben, dass sie gegen die ehemaligen Geschäftsführer des Vertriebsunternehmens Heinen & Biege GmbH Anklage erhoben hat. Grund für die Anklage ist nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass die vielfach unerfahrenen Käufer von Eigentumswohnungen als Kapital beim Erwerb der Objekte systematisch über den Wert der Wohnungen und die Rendite
Für die Rechtsanwälte Baum, Reiter & Collegen, die mehrere Hundert Geschädigte des Badenia-Skandals vertreten, erklärt der Rechtsanwalt und ehemalige Bundesinnenminister Gerhart R. Baum zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Dortmund:
Für den "Badenia-Skandal" bedeutet die Anklage der StA Dortmund nun einen Durchbruch und ein ermutigendes Signal für die Geschädigten. Es ist die erste Anklage nach langen strafrechtlichen Ermittlungen. Auch andere Ermittlungsbehörden, v.a. die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität in Mannheim, die gegen Verantwortliche der Badenia ermittelt, sollten sich durch dieses Beispiel aufgefordert fühlen, ihre Verfahren nun ebenfalls zur Anklage zu bringen. Die Feststellungen der StA Dortmund, wonach Provisionen und Abgaben an die Badenia Bestandteil des Betruges gewesen sein sollen, sind auch den anderen Verfahren zugrunde zu legen.
Rechtsanwalt Dr. Julius F. Reiter erklärt zu den Auswirkungen der Anklage auf die Schadenersatzansprüche der Anleger:
Für die laufenden zivilrechtlichen Klageverfahren gegen die Badenia bedeutet die Anklageschrift der StA Dortmund aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH, dass die arglistige Täuschung der Anleger durch den Vertrieb nachgewiesen ist. Es wird nach der Rechtsprechung des BGH vermutet, dass die Badenia hiervon Kenntnis hatte. Die Anklage dürfte sich auch auf das im März 2007 zu erwartende Grundsatzurteil des BGH zur Haftung der Badenia auswirken.
Rückfragen richten Sie bitte an:
Rechtsanwälte Baum, Reiter & Collegen, Benrather Schlossallee 121, 40597 Düsseldorf,
Tel.: 0211 / 836 805-70, Fax: 0211 / 836 805-78, e-mail: info@kanzlei-reiter.de, www.kanzlei-reiter.de
Unsere Kanzlei heißt seit Januar 2007 Baum, Reiter & Collegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Julius F. Reiter
Rechtsanwalt
Hausbesitzer nach USA verkauft
Verraten und verkauft: Wie Banken "schlechte" Kunden loswerden
Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
Für Jürgen und Elke Niederhaus aus Osnabrück war das Sylvesterfest 2004 der Beginn einer finanziellen Katastrophe. Kurz vorher hatten sie erfahren, dass die Eurohypo, Spezialist für Baudarlehen, für das Haus der Eheleute die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung beantragt hatte.
Die Eheleute waren im Jahre 2002 mit einer Quartalsrate in Höhe von 3.600 Euro in Rückstand geraten. Zwar hatten sie seitdem das Darlehen wieder regelmäßig bedient, aber die säumige Rate nicht beglichen. Doch statt den noch ausstehenden Betrag bei der anstehenden Anschlussfinanzierung einfach mitzufinanzieren, kündigte die Eurohypo Mitte Dezember 2004 das Darlehen zum Jahresende. Die Eheleute sollten auf einen Schlag die Restschuld von 88.000 Euro begleichen. Weil die Eurohypo parallel auch die Einsetzung eines Zwangsverwalters und die Zwangsversteigerung beantragt hatte, bekamen die Eheleute auch bei anderen Banken keine Anschlussfinanzierung. Erst Ende November 2005, drei Tage vor dem Zwangsversteigerungstermin, konnten Elke und Jürgen Niederhaus durch einen teuren Privatkredit die Zwangsversteigerung abwenden.
Durch Gerichtskosten, Zwangsverwaltergebühren, höhere Zinsbelastungen und abgesprungene Käufer ist den Eheleuten ein Schaden von mehreren 10.000 Euro entstanden. Frau Niederhaus erlitt einen Nervenzusammenbruch, der 62-jährige Kaufmann Jürgen Niederhaus hat den Glauben an die Seriosität von Banken verloren, denn bei dem Versuch, sich aus der finanziellen Bredouille zu befreien, warf die Eurohypo den Eheleuten systematisch Knüppel zwischen die Beine. So sieht das jedenfalls Jürgen Niederhaus. Was er nicht verstehen kann: Schon der Antrag auf Zwangsversteigerung scheint ihm völlig überzogen. Ein Gutachten des Amtsgerichts Osnabrück hatte nämlich den Wert der Immobilie (eine Dachgeschosswohnung, ein Ladenlokal und vier Garagen, alle Objekte in eigenen Grundbüchern eingetragen) auf insgesamt 264.000 Euro taxiert. Die Restschuld bei der Eurohypo betrug aber nur 88.000 Euro. Dennoch beantragte die Eurohypo die Zwangsversteigerung für das gesamte Objekt. Somit konnten die Eheleute Niederhaus sich nicht mehr entschulden, zum Beispiel durch den Verkauf der Wohnung.
Kunden aussortiert - Bilanz aufpoliert
Dass die Eheleute wegen einer vergleichsweise geringen Schuld in ihrer Existenz bedroht wurden, ist kaum nachvollziehbar. Markt hat die Eurohypo um eine Stellungnahme gebeten. Die Antwort: Schweigen. Es ist aber zu vermuten, dass die Eurohypo ihre Bilanz optisch auffrisieren wollte. Deshalb hat sie 14.000 notleidende Baukredite, sogenannte "Non Performing Loans" (NPL), in einem Paket zusammengefasst und an eine amerikanische Firma, die Delphi LLC verkauft. Hinter den 14.000 Darlehen stehen etwa 14.000 Eigenheimfinanzier mit einem Kreditvolumen von 2,4 Milliarden Euro. Die Delphi, eine gemeinsame Tochter der Eurohypo und der Citibank, geht nun mit fragwürdigen Methoden gegen klamme Eigenheimfinanzierer vor.
Die Eurohypo - kein Einzelfall
Eine Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young aus dem Jahre 2005 schätzt das Volumen notleidender Kredite auf zirka 250 Milliarden Euro in Deutschland. Mit der "Bereinigung" ihres Kredit-Portfolios von "faulen Krediten" ist nicht nur die Eurohypo beschäftigt. Auch andere große Baufinanzierer haben in den vergangenen Jahren große Pakete mit "Non Performing Loans" an amerikanische Investoren verkauft, zum Beispiel die Aareal Bank, AHBR-Bank, Dresdner Bank, Hypo Real Estate oder die HypoVereinsbank. Zu den Aufkäufern zählen so bekannte Namen wie Goldman Sachs, JP Morgan, Merrill Lynch, Lehman Brothers und Lone Star.
Verbraucherschützer warnen
"Wer ein Baudarlehen hat, das an einen amerikanischen Investor verkauft wurde, muss sich warm anziehen" meint Arno Gottschalck von der Verbraucher-Zentrale Bremen. Selbst kleine Störungen im Kreditverlauf würden genutzt, um mit der großen Keule Zwangsversteigerung zu drohen. Was den Verbraucherschützer besonders wurmt: Im Vorfeld der Verkäufe an die Investoren wurden die meisten Eigenheimfinanzierer von ihrer Bank nicht gefragt, ob sie die Kundendaten an die potentiellen Käufer weitergeben dürfen. "Hier wird massiv das Bankgeheimnis verletzt" beklagt sich Verbraucherschützer Gottschalck.
Stiftung Warentest zu Schrottimmobilien